{"id":79,"date":"2019-08-26T09:09:42","date_gmt":"2019-08-26T09:09:42","guid":{"rendered":"http:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=79"},"modified":"2019-08-26T09:09:42","modified_gmt":"2019-08-26T09:09:42","slug":"erbrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=79","title":{"rendered":"Erbrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Das <strong>Erbrecht<\/strong> stellt einen der T\u00e4tigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt R\u00f6denbeck dar. Er ist auch Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht.<br>\n<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist zwischen Beratung und Vertragsgestaltung vor dem Erbfall und der T\u00e4tigkeit nach dem Erbfall zu unterscheiden. <br>\n<br>\n<br>\n<strong>1. Beratung und Vertragsgestaltung vor dem Erbfall<\/strong><br>\n<br>\nWill  man Streitigkeiten nach dem Erbfall vorbeugen, oder Verm\u00f6genswerte\n  oberhalb der gesetzlichen Freibetr\u00e4ge steuerlich m\u00f6glichst g\u00fcnstig der\n  n\u00e4chsten Generation zukommen lassen, mu\u00df man rechtzeitig t\u00e4tig werden.<br>\n<br>\nEin  Schwerpunkt der anwaltlichen T\u00e4tigkeit im Erbrecht liegt daher bei \nder  beratenden und vertragsgestaltenden T\u00e4tigkeit vor dem Erbfall. \nDiese  umfa\u00dft vor allem die Gestaltung erbrechtlicher Verf\u00fcgungen (z.B. \n Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) und die \n Beratung hinsichtlich lebzeitiger \u00dcbertragungen von Verm\u00f6genswerten. <br>\n<br>\nInsoweit  kann schon eine kurze Erstberatung viele offene Fragen kl\u00e4ren \nund dabei  helfen, von Anfang an die richtigen Weichenstellungen \nvorzunehmen. Bei  Bedarf lassen sich dann die passenden weiteren \nBausteine bis hin zur  vollen Vertrags- oder Testamentsgestaltung \nhinzuf\u00fcgen.<br>\n<br>\nIn einem  Testament gibt es eine Vielzahl von Punkten, die geregelt \nwerden k\u00f6nnen.  \u00dcber Teilungsanordnungen l\u00e4\u00dft sich festlegen, wer welche\n Gegenst\u00e4nde  erhalten soll und ob dies unter Anrechnung auf den Erbteil\n geschehen  soll. Man kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft \nf\u00fcr einen  gewissen Zeitraum ausschlie\u00dfen, den Erben Auflagen machen \nusw. <br>\n<br>\nAm  folgenden Beispiel l\u00e4\u00dft sich erkennen, da\u00df es h\u00e4ufig mehrere Wege \ngibt,  an ein Problem heranzugehen. Dem \u00fcberlebenden Ehegatten soll das \n gemeinsame Haus verbleiben, es gibt aber auch Kinder, die vom \nrestlichen  Verm\u00f6gen nicht ausbezahlt werden k\u00f6nnen. Ein Weg ist es \ndann, da\u00df der  Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben werden. Um den \n\u00fcberlebenden  Ehegatten zun\u00e4chst von erbrechtlichen Anspr\u00fcchen der \nKinder m\u00f6glichst zu  verschonen, wird dann h\u00e4ufig eine \nPflichtteilsstrafklausel in das  Testament aufgenommen, die die Kinder \ndazu motivieren soll, den  Erblasserwillen zu respektieren und keine \nPflichtteilsanspr\u00fcche geltend  zu machen. Andererseits gibt es auch die \nM\u00f6glichkeit, den gew\u00fcnschten  Effekt ohne Vor- und Nacherbschaft durch \nEinr\u00e4umung eines lebenslangen  Wohnrechts f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten\n zu erzielen. <br>\n<br>\nBeide  L\u00f6sungen haben ihren Vor- und Nachteile. Ein Patentrezept, also \nein  Testament, da\u00df immer pa\u00dft, gibt es nicht. Es gilt vielmehr, eine \nf\u00fcr den  jeweiligen Einzelfall ma\u00dfgeschneiderte L\u00f6sung zu finden. Diese \nmu\u00df  gemeinsam erarbeitet werden.<br>\n<br>\n<br>\n<strong>2. T\u00e4tigkeit nach dem Erbfall<\/strong><br>\n<br>\nNach  einem Erbfall kommt es bedauerlicherweise h\u00e4ufig zu Situationen, \nin  denen es Streit oder Ungewi\u00dfheit \u00fcber die Rechtslage gibt. <br>\n<br>\nH\u00e4ufig  ist unklar, welchen Umfang der Nachla\u00df hat und ob dieser ggf. \nnicht  sogar \u00fcberschuldet ist. Teilweise hat der Erblasser den Erben \ndurch  Verm\u00e4chtnisse oder Auflagen beschwert, deren Tragweite zun\u00e4chst \nnur  schwer abzusch\u00e4tzen ist. Es mu\u00df dann sorgf\u00e4ltig abgewogen werden, \nob das  Erbe ausgeschlagen wird oder ob die gesetzlichen M\u00f6glichkeiten \nder  Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben ausreichen. Manchmal kann es f\u00fcr \neinen  Erben sogar g\u00fcnstiger sein, das Erbe auszuschlagen und statt \ndessen den  Pflichtteil zu verlangen. Unbedingt zu beachten ist die \nsechsw\u00f6chige  Ausschlagungsfrist, binnen der man sich klar werden mu\u00df, \nob man das Erbe  nun antritt oder nicht.<br>\n<br>\nAuch wenn man gemeinsam mit anderen  Personen geerbt hat, so da\u00df nun \neine Erbengemeinschaft entstanden ist,  k\u00f6nnen diverse Probleme \nauftreten. Die Besonderheit einer  Erbengemeinschaft ist, da\u00df sie eine \nsog. Gesamthandsgemeinschaft ist,  d.h., da\u00df der Nachla\u00df \ngemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Erben wird. Diese  haben dann keine \nunmittelbare Berechtigung an den einzelnen  Nachla\u00dfgegenst\u00e4nden, der \nNachla\u00df  mu\u00df vielmehr gemeinsam verwaltet  werden. Die Erben haben auch \neinen Anspruch auf Auseinandersetzung des  Nachlasses, was aber mitunter\n Schwierigkeiten bereitet, wenn man sich  nicht ohnehin schon einig ist.\n Wie sind die Vorempf\u00e4nge des einen oder  anderen zu bewerten, wer soll \nwelche Gegenst\u00e4nde erhalten? Solche Fragen  k\u00f6nnen oft mit anwaltlicher \nHilfe besser gekl\u00e4rt werden, als in der  ggf. ja auch durch pers\u00f6nliche \nDinge beeinflu\u00dften Runde der Miterben.<br>\n<br>\nAls  weiterer gro\u00dfer Schwerpunkt verbleibt das Pflichtteilsrecht. Dem  \nPflichtteilsberechtigten stehen gegen den Erben Auskunfts- und  \nWertermittlungsanspr\u00fcche zu. Wird die Auskunft nicht ordnungsgem\u00e4\u00df  \nerteilt, kann er auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung  \nbetreffend die erteilte Auskunft verlangen. Kam es in den Jahren vor dem\n  Erbfall zu Schenkungen, mu\u00df gepr\u00fcft werden, ob diese \u00fcbertragenen  \nVerm\u00f6genswerte dem sog. fiktiven Nachla\u00df hinzuzurechnen sind und damit  \neinen Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch begr\u00fcnden. Insoweit sind  \ngrunds\u00e4tzlich nur Schenkungen binnen der letzten zehn Jahre vor dem  \nErbfall zu ber\u00fccksichtigen. Jedoch gilt diese Frist nicht immer,  \nabweichendes gilt z.B. bei \u00dcbertragungen unter Ehegatten. Auch der  \nBeginn des Laufes der Zehnjahresfrist kann problematisch sein, z.B. wenn\n  das Verschenkte zun\u00e4chst weiter vom Erblasser genutzt wurde.<br>\n<br>\nAlles  in allem ist das Erbrecht eine hochkomplexe Materie, von der sich\n in  derart geraffter Form allenfalls die Umrisse skizzieren lassen.  \nGleichzeitig geht es h\u00e4ufig um erhebliche Betr\u00e4ge, so da\u00df man sich  \nVers\u00e4umnisse oder Fehler kaum leisten kann. Hier gilt es daher,  \nrechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. \u00dcbrigens ist eine erbrechtliche\n  Erstberatung von vielen Rechtsschutzversicherungen umfa\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Erbrecht stellt einen der T\u00e4tigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt R\u00f6denbeck dar. Er ist auch Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht. 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