{"id":81,"date":"2019-08-26T09:10:26","date_gmt":"2019-08-26T09:10:26","guid":{"rendered":"http:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=81"},"modified":"2019-08-26T09:10:26","modified_gmt":"2019-08-26T09:10:26","slug":"ehe-und-familienrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=81","title":{"rendered":"Ehe\u2013 und Familienrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Das <strong>Ehe\u2013 und Familienrecht<\/strong> ist der T\u00e4tigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt R\u00f6denbeck. Er ist zudem Fachanwalt f\u00fcr Familienrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ehegatten\u2013 und Verwandtenunterhalt,  die Ehesachen ,insbesondere \ndie Ehescheidung, die elterliche Sorge, das  Aufenthaltsbestimmungs\u2013 und\n Umgangsrecht bez\u00fcglich minderj\u00e4hriger Kinder  und das eheliche \nG\u00fcterrecht, insbesondere der Zugewinnausgleich, sind  diejenigen \nRechtsgebiete, denen in der anwaltlichen Praxis die gr\u00f6\u00dfte  Bedeutung \nbeizumessen sind.<br>\n<br>\nSofern die Ehegatten nicht bereits  vor Eheschlie\u00dfung im Wege eines \nnotariellen Ehevertrages f\u00fcr klar  geregelte Verh\u00e4ltnisse gesorgt haben,\n entstehen mit ihrer Trennung  zumeist diverse Streitpunkte. Im Falle \neiner Trennung der Ehegatten  sollte darauf geachtet werden, da\u00df der \nvermeintlich schlechter  verdienende Ehegatte den anderen Ehegatten \nnachweislich auffordert, zum  Zwecke der Geltendmachung eines (Kindes\u2013 \nund\/oder Ehegatten\u2013)  Unterhaltsanspruchs Ausk\u00fcnfte \u00fcber seine \nEinkommens\u2013 und  Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu erteilen. Zu beachten ist \ndabei, da\u00df in dem  Auskunftsschreiben deutlich gemacht werden sollte, \nwelche Art Unterhalt  und f\u00fcr wen Unterhalt verlangt wird, und da\u00df der \nUnterhalt ab dem 01.  des Monats geschuldet wird. Anderenfalls kann \nn\u00e4mlich \u2013 abgesehen von  wenigen Ausnahmen \u2013 Unterhalt f\u00fcr die \nVergangenheit nicht mehr geltend  gemacht werden. W\u00e4hrend es bei dem \nEhegattenunterhalt in erster Linie  auf den Unterhaltsbedarf nach den \nehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen ankommt,  ist die Frage der \nLeistungsf\u00e4higkeit des Unterhaltspflichtigen beim  \nVerwandten(Kindes)unterhalt entscheidend. Unterhaltsverpflichtet ist  \nn\u00e4mlich nur derjenige, der unter der Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen  \nVerpflichtungen in der Lage ist, ohne eine Gef\u00e4hrdung seines  \nangemessenen eigenen Unterhalts den Unterhalt zu zahlen. Die  \nEinzelheiten des Unterhaltsrechts sollten aber einer anwaltlichen  \nBeratung vorbehalten bleiben.<br>\n<br>\nDie Ehe kann nur mit gerichtlichem Beschlu\u00df auf Antrag eines oder beider\n Ehegatten geschieden werden. Eine  Ehe kann geschieden werden, wenn sie\n gescheitert ist. Die Ehe ist  gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft \nder Ehegatten nicht mehr  besteht und nicht erwartet werden kann, da\u00df \ndie Ehegatten ihre  Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Nach dem \nGesetz wird unwiderlegbar  vermutet, da\u00df die Ehe gescheitert ist, wenn \ndie Ehegatten ein Jahr  getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung\n beantragen oder der  Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach dem \nGesetz wird ferner  unwiderlegbar vermutet, da\u00df die Ehe gescheitert ist,\n wenn die Ehegatten  seit drei Jahren getrennt leben. <br>\n<br>\nSofern Ehegatten ehevertraglich  nichts anderes geregelt haben, ist der \nVersorgungsausgleich zwingend  mitzuregeln. Hierbei geht es um einen \nAusgleich der von den Ehegatten in  der Ehezeit erworbenen \nAnwartschaften oder Aussichten auf eine  Versorgung wegen Alters oder \nverminderter Erwerbsf\u00e4higkeit, wobei als  Ehezeit in diesem Sinne die \nZeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe  geschlossen worden ist, bis \nzum Ende des Monats, der dem Monat der  Zustellung des \nScheidungsantrages beim Antragsgegner vorausgeht, gilt. <br>\n<br>\nSofern  die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes geregelt haben, \nleben die  Ehegatten im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft. Auf Antrag \neines oder  beider Ehegatten kann auch der Zugewinnausgleich im \nScheidungsverfahren  geregelt werden. Der Zugewinn ist derjenige Betrag,\n um den das  Endverm\u00f6gen eines Ehegatten am Zustellungstag des \nScheidungsantrages  beim Antragsgegner sein Anfangsverm\u00f6gen am \nHochzeitstag \u00fcbersteigt. Die  Einzelheiten des ehelichen G\u00fcterrechts \nsollten jedoch ebenso einer  anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Ehe\u2013 und Familienrecht ist der T\u00e4tigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt R\u00f6denbeck. Er ist zudem Fachanwalt f\u00fcr Familienrecht. 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