{"id":85,"date":"2019-08-26T09:11:53","date_gmt":"2019-08-26T09:11:53","guid":{"rendered":"http:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=85"},"modified":"2019-08-26T09:11:54","modified_gmt":"2019-08-26T09:11:54","slug":"strafrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=85","title":{"rendered":"Strafrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Strafverfahren ist es wichtig, m\u00f6glichst \nfr\u00fchzeitig einen Rechtsanwalt als Verteidiger einzuschalten. Nur der \nbeauftragte Rechtsanwalt hat das Recht auf Einsicht in die beh\u00f6rdlichen \nErmittlungsakten. Vor Akteneinsicht sollte keinesfalls eine \u00c4u\u00dferung \ngegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden erfolgen. Nach erfolgter Akteneinsicht\n und Besprechung des Akteninhaltes wird die weitere Strategie besprochen\n und gegebenenfalls eine schriftliche Einlassung erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das wichtigste Gebot lautet allerdings zun\u00e4chst: <strong>Schweigen!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Berufen Sie Sich als Beschuldigter einer Straftat \nauf Ihr Aussageverweigerungsrecht und Ihr Recht, mit einem Verteidiger \nKontakt aufzunehmen. <br>\n<br>\nEs  sollte auf jeden Fall davon absehen werden, bei der Polizei Angaben \n zu  dem Vorwurf zu machen. Einer Vorladung durch die Polizei mu\u00df nicht \n Folge  geleistet werden. Der H\u00f6flichkeit halber sollte man jedoch  \nanrufen und  absagen. Der Vorladung durch einen Richter, der  \nStaatsanwaltschaft oder  der Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde mu\u00df man folgen. Aussagen  \nmuss man als Beschuldigter  jedoch keinesfalls machen. Dieses ist im  \nRegelfall auch unbedingt zu  empfehlen. Lediglich Angaben zu den  \nPersonalien m\u00fcssen gemacht werden.  Auf Gespr\u00e4che mit den Beamten sollte\n  man sich keinesfalls einlassen, da  eine sog. Teileinlassung zu  \nUngunsten verwertet werden kann.<br>\nDie  Akteneinsicht erh\u00e4lt der Verteidiger. Hiernach sollte \u00fcberlegt  \nwerden,  ob eine Einlassung zu dem erhobenen Vorwurf sinnvoll ist.<br>\n<br>\nErkennungsdienstliche  Ma\u00dfnahmen wie die Anfertigung von Fotografien  \noder aber eine  Gegen\u00fcberstellung muss ein Beschuldigter im Bu\u00dfgeld- und\n  im  Strafverfahren dulden. Auch die Feststellung der   \nBlutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu   \ndulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken (Fingerprobe, Gehen auf\n   einem Strich) besteht aber nicht. Fragen m\u00fcssen in diesem \nZusammenhang   ebenfalls nicht beantwortet werden. <br>\n<br>\n<br>\nGenerell empfiehlt sich  der Abschlu\u00df einer entsprechenden  \nRechtsschutzversicherung  (Verkehrsrechtsschutz, Fahrzeug- oder  \nFahrerrechtsschutz), da die  Staatskasse die Kosten nur dann tr\u00e4gt, wenn\n  ein Freispruch erfolgt. Im  Falle einer Einstellung mu\u00df der Betroffene\n  die Kosten selber tragen.  Diese Kosten werden jedoch von einer  \nRechtsschutzversicherung  \u00fcbernommen. Ebenfalls werden die Kosten  \n\u00fcbernommen, wenn es zu einer  Verurteilung wegen einer  \nFahrl\u00e4ssigkeitstat kommt.<br>\n<br>\n<br>\n<strong>Einzelne Straftatbest\u00e4nde (insbesondere auch mit verkehrrechtlichem Bezug):<\/strong><br>\n<br>\n<em>Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) \u00a7 142 StGB: <\/em><br>\nHier  ist besonders darauf hinzuweisen, zun\u00e4chst keinerlei Angaben zu  \nmachen  und die Akteneinsicht abzuwarten. Bei Feststellung, da\u00df man sich\n   vors\u00e4tzlich vom Unfallort trotz Kenntnis der Umst\u00e4nde (Unfall, eigene\n   Verursachung) entfernt hat, droht neben einer Geldstrafe oder   \nFreiheitsstrafe (im schlimmsten Fall) ein Fahrverbot oder sogar der   \nEntzug der Fahrerlaubnis f\u00fcr durchschnittlich 6 \u2013 12 Monate (dieses ist \n  unterschiedlich je nach Schwere des Falls, weiterhin ist der   \nGerichtsbezirk und die dortige Praxis entscheidend).<br>\n<br>\n<em>Trunkenheit im Verkehr \u00a7 316 StGB:<\/em><br>\nWer  als Fahrzeugf\u00fchrer mit einem Kraftfahrzeug am Stra\u00dfenverkehr mit  \neiner  Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille teilnimmt, wird  \nbestraft. Bei  einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 &#8211; 1,09 Promille  \nwird bestraft,  wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches  \nFehlverhalten, eine  sog. Ausfallerscheinung (bspw. Schlangenlinien,  \nVerkehrsunfall,  unsicherer Fahrweise etc.), kommt. Es droht immer der  \nEntzug der  Fahrerlaubnis. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit\n  mit der  Folge eines Fahrverbotes vor. Ab 1,6 Promille oder bei einem \n  wiederholten Versto\u00df droht im Rahmen der Wiedererteilung die Anordnung\n   der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich \n  \u201eIdiotentest\u201c) durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde. Etwas anderes gilt nur,  \n wenn die Ersttat eine Ordnungswidrigkeit war und bereits erhebliche \nZeit   zur\u00fcckliegt, wobei man davon ausgehen kann, da\u00df mindestens vier \nJahre   verstrichen sein m\u00fcssen. <br>\n<br>\nAuch wenn die zweite Tat nur eine  Ordnungswidrigkeit ist (also eine  \nAlkoholisierung mit mehr als 0,5 \u2030),  kann die Beh\u00f6rde unter Umst\u00e4nden  \nbereits die MPU fordern, wenn bei der  zur\u00fcckliegenden Ersttat eine  \nerhebliche Alkoholisierung im Spiel war. <br>\n<br>\nSteht  fest oder ist es wahrscheinlich, da\u00df die MPU absolviert werden  \nmu\u00df,  sollte man m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig, am besten direkt nach der Tat mit\n  den  erforderlichen Ma\u00dfnahmen beginnen. Dabei ist zu empfehlen:  \nUmgehende und  danach regelm\u00e4\u00dfige Feststellung der Leberwerte, \u00c4nderung \n des  Trinkverhaltens sowie Absolvierung eines Vorbereitungskurses auf  \ndie MPU  bei einer anerkannten Stelle (in L\u00fcneburg bspw. die drops in  \nder  Heiligengeiststra\u00dfe). Die Wiedererteilung des F\u00fchrerscheins sollte \n zudem  rechtzeitig, d.h. mindestens etwa 2 Monate vor Ablauf der  \nSperrfrist  bei der zust\u00e4ndigen F\u00fchrerscheinstelle beantragt werden.<br>\n<br>\nAuch  wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, k\u00f6nnen Sie sich strafbar  \nmachen. Ab  einer BAK von 1,6 Promille liegt auch hier auf jeden Fall  \neine Straftat  nach \u00a7 316 StGB vor. Ein Fahrverbot oder der Entzug der  \nFahrerlaubnis  droht hierbei zwar nicht (da kein Kraftfahrzeug), dieses \n hindert aber  die Verwaltungsbeh\u00f6rde nicht, gegebenenfalls im Anschlu\u00df \n eine MPU  anzuordnen.<br>\n<br>\n<em>Stra\u00dfenverkehrsgef\u00e4hrdungen (\u00a7 315 c StGB):<\/em><br>\nKommt  es bei einer Trunkenheitsfahrt (\u00a7 316 StGB, s.o.) zu einem   \nVerkehrsunfall oder zu einer Gef\u00e4hrdung von Leib und Leben eines anderen\n   oder einer Sache von bedeutendem Wert, liegt i.d.R. eine   \nStra\u00dfenverkehrsgef\u00e4hrdung vor. Ebenso bei einem groben und   \nr\u00fccksichtslosen Versto\u00df gegen Verkehrsregeln (die sog. 7 Tods\u00fcnden).   \nGerade bei letzteren ist die Sache selten eindeutig. Insbesondere die   \nR\u00fccksichtslosigkeit ist relativ schwer nachzuweisen. <br>\n<br>\nBei <em>K\u00f6rperverletzungen (\u00a7\u00a7 223, 229 StGB) oder fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung (\u00a7 222 StGB) <\/em>im\n   Stra\u00dfenverkehr ist eine etwaige Mitverantwortung des Verletzten \/   \nGet\u00f6teten f\u00fcr die Strafbarkeit oder Strafzumessung von Bedeutung. Hier  \n ist bspw. der Fahrradfahrer zu nennen, der nachts ohne Beleuchtung \nf\u00e4hrt   und von einem Kraftfahrzeug erfa\u00dft wird (stets zu beachten ist \nhier   allerdings das Sichtfahrgebot welches besagt, da\u00df man nur so \nschnell   fahren darf, da\u00df man innerhalb des Sichtkegels des \nAbblendlichtes   anzuhalten in der Lage ist). Ein etwaiges \nMitverschulden (etwa \u00fcberh\u00f6hte   Geschwindigkeit des Unfallgegners) kann\n auch durch ein sog.   Unfallrekonstruktionsgutachten eines speziellen \nSachverst\u00e4ndigen   aufgedeckt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Strafverfahren ist es wichtig, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig einen Rechtsanwalt als Verteidiger einzuschalten. Nur der beauftragte Rechtsanwalt hat das Recht auf Einsicht in die beh\u00f6rdlichen Ermittlungsakten. Vor Akteneinsicht sollte keinesfalls eine \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden erfolgen. Nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung des Akteninhaltes wird die weitere Strategie besprochen und gegebenenfalls eine schriftliche Einlassung erfolgen. 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