{"id":87,"date":"2019-08-26T09:12:31","date_gmt":"2019-08-26T09:12:31","guid":{"rendered":"http:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=87"},"modified":"2019-08-26T09:12:31","modified_gmt":"2019-08-26T09:12:31","slug":"ordnungswidrigkeiten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bethge-roedenbeck.de\/?page_id=87","title":{"rendered":"Ordnungswidrigkeiten"},"content":{"rendered":"\n<p>Herr Rechtsanwalt Bethge ist Fachanwalt f\u00fcr Verkehrsrecht<\/p>\n\n\n\n<p>Das  Bu\u00dfgeldverfahren ist das Verfahren zur Ahndung von \nRechtsverst\u00f6\u00dfen,  die  einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als \nStraftaten. Wer  einen  Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, \nhandelt zwar  rechtswidrig,  er macht sich aber nicht strafbar und ist \nfolglich  keinesfalls  vorbestraft.<br>\n<br>\nDie Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch  die jeweils  \nzust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden. Soweit Einspruch gegen  einen  \nBu\u00dfgeldbescheid binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung  erhoben  \nwird, erfolgt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und  weitergehend  \ndann an das zust\u00e4ndige Amtsgericht.<br>\n<br>\nGeldbu\u00dfen sind  gem\u00e4\u00df \u00a7 17 OWiG unter Beachtung der festgesetzten  \nRegels\u00e4tze der  Bu\u00dfgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in H\u00f6he von 5\n  \u2013 500 \u20ac f\u00fcr  fahrl\u00e4ssiges und max. 1.000 \u20ac f\u00fcr vors\u00e4tzliches Handeln. \n F\u00fcr  Verkehrsverst\u00f6\u00dfe werden Punkte in das Verkehrszentralregister in  \n Flensburg eingetragen, sofern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit   \nvorliegt und eine Geldbu\u00dfe von mindestens 40 \u20ac oder ein Fahrverbot   \nangeordnet wurde. Bei Erreichen von 8 Punkten erfolgt eine Verwarnung,  \n bei Erreichen von 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar \n  angeordnet und ein Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung   \nerteilt. Soweit der Betroffene der Anordnung der Teilnahme an dem   \nAufbauseminar nicht nachkommt, ist die Fahrerlaubnis durch die   \nVerwaltungsbeh\u00f6rde zu entziehen. Bei einem Punktestand von 18 Punkten   \nwird die Fahrerlaubnis entzogen. Ausnahmen hiervon bestehen bspw. bei   \neinem sogenannten atypischen Erreichen der jeweiligen Punktegrenze.<br>\n<br>\nDie  geltenden Regels\u00e4tze gehen von einer fahrl\u00e4ssigen Begehung,   \ngew\u00f6hnlichen Tatumst\u00e4nden und fehlenden Voreintragungen des Betroffenen \n  aus. Mildernde oder erschwerende Umst\u00e4nde (bspw. Vorsatz) werden durch\n   eine Reduzierung oder Erh\u00f6hung des Regelbu\u00dfgeldes ber\u00fccksichtigt.   \nFahrverbote werden f\u00fcr die Dauer von 1 \u2013 3 Monaten ausgesprochen. Mit   \neinem Fahrverbot mu\u00df rechnen, wer die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit   \ninnerorts um mehr als 30 km\/h oder au\u00dferorts um mehr als 40 km\/h   \n\u00fcberschreitet. Solche Verst\u00f6\u00dfe qualifiziert die Bu\u00dfgeldkatalogverordnung\n   als besonders grob. Wer innerhalb eines Jahres zweimal oder \u00f6fter \nmehr   als 25 km\/h zu schnell war, gilt als beharrlicher Raser und mu\u00df \nden   F\u00fchrerschein ebenfalls abliefern. Au\u00dferdem wird ein Fahrverbot bei\n einem   Versto\u00df gegen die Vorschrift \u00fcber die 0,8 bzw. 0,5 \nPromille-Grenze   verh\u00e4ngt.<br>\n<br>\nDas Gericht kann u.a. dann ausnahmsweise von einem  Fahrverbot absehen, \n wenn bspw. seine Verh\u00e4ngung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re,  z.B. wenn es zur  \nExistenzvernichtung f\u00fchren w\u00fcrde. Hierbei reicht es  nicht, da\u00df man zur \n Aus\u00fcbung seines Berufs auf den F\u00fchrerschein dringend  angewiesen ist. \nEs  mu\u00df der Verlust des Arbeitsplatzes jedenfalls drohen  (BayOblG, NZV \n91,  436) bzw. sogar feststehen (OLG D\u00fcsseldorf, NZV 95,  161). Bei  \nSelbst\u00e4ndigen mu\u00df der Betrieb ernsthaft gef\u00e4hrdet sein <br>\n<br>\nEine Anfrage an das Verkehrszentralregister mit der Bitte um Auskunft ist nach derzeitigem Stand im \u00fcbrigen kostenfrei.<br>\n<br>\nEine  Rechtsschutzversicherung greift sowohl bei fahrl\u00e4ssiger als auch  \nbei  vors\u00e4tzlicher Begehungsweise ein (im Gegensatz zu Strafsachen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herr Rechtsanwalt Bethge ist Fachanwalt f\u00fcr Verkehrsrecht Das Bu\u00dfgeldverfahren ist das Verfahren zur Ahndung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Straftaten. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar und ist folglich keinesfalls vorbestraft. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die jeweils zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rden. 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