Im Strafverfahren ist es wichtig, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt als Verteidiger einzuschalten. Nur der beauftragte Rechtsanwalt hat das Recht auf Einsicht in die behördlichen Ermittlungsakten. Vor Akteneinsicht sollte keinesfalls eine Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden erfolgen. Nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung des Akteninhaltes wird die weitere Strategie besprochen und gegebenenfalls eine schriftliche Einlassung erfolgen.
Das wichtigste Gebot lautet allerdings zunächst: Schweigen!
Berufen Sie Sich als Beschuldigter einer Straftat
auf Ihr Aussageverweigerungsrecht und Ihr Recht, mit einem Verteidiger
Kontakt aufzunehmen.
Es sollte auf jeden Fall davon absehen werden, bei der Polizei Angaben
zu dem Vorwurf zu machen. Einer Vorladung durch die Polizei muß nicht
Folge geleistet werden. Der Höflichkeit halber sollte man jedoch
anrufen und absagen. Der Vorladung durch einen Richter, der
Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde muß man folgen. Aussagen
muss man als Beschuldigter jedoch keinesfalls machen. Dieses ist im
Regelfall auch unbedingt zu empfehlen. Lediglich Angaben zu den
Personalien müssen gemacht werden. Auf Gespräche mit den Beamten sollte
man sich keinesfalls einlassen, da eine sog. Teileinlassung zu
Ungunsten verwertet werden kann.
Die Akteneinsicht erhält der Verteidiger. Hiernach sollte überlegt
werden, ob eine Einlassung zu dem erhobenen Vorwurf sinnvoll ist.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien
oder aber eine Gegenüberstellung muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und
im Strafverfahren dulden. Auch die Feststellung der
Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu
dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken (Fingerprobe, Gehen auf
einem Strich) besteht aber nicht. Fragen müssen in diesem
Zusammenhang ebenfalls nicht beantwortet werden.
Generell empfiehlt sich der Abschluß einer entsprechenden
Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrechtsschutz, Fahrzeug- oder
Fahrerrechtsschutz), da die Staatskasse die Kosten nur dann trägt, wenn
ein Freispruch erfolgt. Im Falle einer Einstellung muß der Betroffene
die Kosten selber tragen. Diese Kosten werden jedoch von einer
Rechtsschutzversicherung übernommen. Ebenfalls werden die Kosten
übernommen, wenn es zu einer Verurteilung wegen einer
Fahrlässigkeitstat kommt.
Einzelne Straftatbestände (insbesondere auch mit verkehrrechtlichem Bezug):
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) § 142 StGB:
Hier ist besonders darauf hinzuweisen, zunächst keinerlei Angaben zu
machen und die Akteneinsicht abzuwarten. Bei Feststellung, daß man sich
vorsätzlich vom Unfallort trotz Kenntnis der Umstände (Unfall, eigene
Verursachung) entfernt hat, droht neben einer Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe (im schlimmsten Fall) ein Fahrverbot oder sogar der
Entzug der Fahrerlaubnis für durchschnittlich 6 – 12 Monate (dieses ist
unterschiedlich je nach Schwere des Falls, weiterhin ist der
Gerichtsbezirk und die dortige Praxis entscheidend).
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB:
Wer als Fahrzeugführer mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr mit
einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille teilnimmt, wird
bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 – 1,09 Promille
wird bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches
Fehlverhalten, eine sog. Ausfallerscheinung (bspw. Schlangenlinien,
Verkehrsunfall, unsicherer Fahrweise etc.), kommt. Es droht immer der
Entzug der Fahrerlaubnis. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit
mit der Folge eines Fahrverbotes vor. Ab 1,6 Promille oder bei einem
wiederholten Verstoß droht im Rahmen der Wiedererteilung die Anordnung
der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU, umgangssprachlich
„Idiotentest“) durch die Verwaltungsbehörde. Etwas anderes gilt nur,
wenn die Ersttat eine Ordnungswidrigkeit war und bereits erhebliche
Zeit zurückliegt, wobei man davon ausgehen kann, daß mindestens vier
Jahre verstrichen sein müssen.
Auch wenn die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit ist (also eine
Alkoholisierung mit mehr als 0,5 ‰), kann die Behörde unter Umständen
bereits die MPU fordern, wenn bei der zurückliegenden Ersttat eine
erhebliche Alkoholisierung im Spiel war.
Steht fest oder ist es wahrscheinlich, daß die MPU absolviert werden
muß, sollte man möglichst frühzeitig, am besten direkt nach der Tat mit
den erforderlichen Maßnahmen beginnen. Dabei ist zu empfehlen:
Umgehende und danach regelmäßige Feststellung der Leberwerte, Änderung
des Trinkverhaltens sowie Absolvierung eines Vorbereitungskurses auf
die MPU bei einer anerkannten Stelle (in Lüneburg bspw. die drops in
der Heiligengeiststraße). Die Wiedererteilung des Führerscheins sollte
zudem rechtzeitig, d.h. mindestens etwa 2 Monate vor Ablauf der
Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.
Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar
machen. Ab einer BAK von 1,6 Promille liegt auch hier auf jeden Fall
eine Straftat nach § 316 StGB vor. Ein Fahrverbot oder der Entzug der
Fahrerlaubnis droht hierbei zwar nicht (da kein Kraftfahrzeug), dieses
hindert aber die Verwaltungsbehörde nicht, gegebenenfalls im Anschluß
eine MPU anzuordnen.
Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB):
Kommt es bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB, s.o.) zu einem
Verkehrsunfall oder zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines anderen
oder einer Sache von bedeutendem Wert, liegt i.d.R. eine
Straßenverkehrsgefährdung vor. Ebenso bei einem groben und
rücksichtslosen Verstoß gegen Verkehrsregeln (die sog. 7 Todsünden).
Gerade bei letzteren ist die Sache selten eindeutig. Insbesondere die
Rücksichtslosigkeit ist relativ schwer nachzuweisen.
Bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) im
Straßenverkehr ist eine etwaige Mitverantwortung des Verletzten /
Getöteten für die Strafbarkeit oder Strafzumessung von Bedeutung. Hier
ist bspw. der Fahrradfahrer zu nennen, der nachts ohne Beleuchtung
fährt und von einem Kraftfahrzeug erfaßt wird (stets zu beachten ist
hier allerdings das Sichtfahrgebot welches besagt, daß man nur so
schnell fahren darf, daß man innerhalb des Sichtkegels des
Abblendlichtes anzuhalten in der Lage ist). Ein etwaiges
Mitverschulden (etwa überhöhte Geschwindigkeit des Unfallgegners) kann
auch durch ein sog. Unfallrekonstruktionsgutachten eines speziellen
Sachverständigen aufgedeckt werden.