Das private Bau– und Architektenrecht ist ein Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Rödenbeck, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau– und Architektenrecht im Deutschen Anwaltsverein (ARGE Baurecht) ist.
Dieses Rechtsgebiet ist geprägt durch die werkvertraglichen
Regelungen der Parteien und durch die obergerichtliche Rechtsprechung,
vor allem der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs.
Ein häufig vorkommender Streitpunkt in der anwaltlichen Praxis ist
bereits die Beantwortung der Frage, ob Werkvertragsparteien die
Geltung der VOB/B wirksam vereinbart haben. Die Einbeziehung der VOB/B
in einen Werkvertrag ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Es
ist rechtlich auch vollkommen unerheblich, ob die Parteien
übereinstimmend von der Geltung der VOB/B ausgingen. Die VOB/B kann
nicht durch einen bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Werkvertrag
einbezogen werden. ist. Sofern der Bauunternehmer den Bauherrn nicht in
die Lage versetzt hat, sich in geeigneter Weise von der VOB/B
Kenntnisse zu verschaffen, so kommen ausschließlich die Vorschriften
des BGB zur Anwendung.
Sofern ein Bauherr Werkmängel an seinem Bauvorhaben festgestellt haben
sollte, stellt sich die Frage, ob eine Abnahme der Werkleistungen des
Bauunternehmers bereits erfolgt ist. Die Beweislast für eine
Mangelfreiheit eines Gewerks verlagert sich nämlich mit der Abnahme
vom Bauunternehmer auf den Bauherren. Bis zu der Abnahme muß der
Bauunternehmer die Mangelfreiheit seines Gewerks beweisen. Eine
weitere Frage ist, wie präzise der Bauherr als Laie die Baumängel zu
bezeichnen hat. Nach der Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs muß der
Bauherr die Baumängel so genau bezeichnen, daß der in Anspruch
genommene Bauunternehmer weiß, was ihm vorgeworfen und was von ihm als
Abhilfe erwartet wird. Der Bauherr genügt also seiner
Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel, aus dem er Rechte herleitet,
in seinem objektiven Erscheinungsbild behauptet und belegt. Die
Einzelheiten des privaten Bau– und Architektenrecht sollten einer
anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben.