Das Ehe– und Familienrecht ist der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Rödenbeck. Er ist zudem Fachanwalt für Familienrecht.
Der Ehegatten– und Verwandtenunterhalt, die Ehesachen ,insbesondere
die Ehescheidung, die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungs– und
Umgangsrecht bezüglich minderjähriger Kinder und das eheliche
Güterrecht, insbesondere der Zugewinnausgleich, sind diejenigen
Rechtsgebiete, denen in der anwaltlichen Praxis die größte Bedeutung
beizumessen sind.
Sofern die Ehegatten nicht bereits vor Eheschließung im Wege eines
notariellen Ehevertrages für klar geregelte Verhältnisse gesorgt haben,
entstehen mit ihrer Trennung zumeist diverse Streitpunkte. Im Falle
einer Trennung der Ehegatten sollte darauf geachtet werden, daß der
vermeintlich schlechter verdienende Ehegatte den anderen Ehegatten
nachweislich auffordert, zum Zwecke der Geltendmachung eines (Kindes–
und/oder Ehegatten–) Unterhaltsanspruchs Auskünfte über seine
Einkommens– und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Zu beachten ist
dabei, daß in dem Auskunftsschreiben deutlich gemacht werden sollte,
welche Art Unterhalt und für wen Unterhalt verlangt wird, und daß der
Unterhalt ab dem 01. des Monats geschuldet wird. Anderenfalls kann
nämlich – abgesehen von wenigen Ausnahmen – Unterhalt für die
Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden. Während es bei dem
Ehegattenunterhalt in erster Linie auf den Unterhaltsbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen ankommt, ist die Frage der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beim
Verwandten(Kindes)unterhalt entscheidend. Unterhaltsverpflichtet ist
nämlich nur derjenige, der unter der Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen in der Lage ist, ohne eine Gefährdung seines
angemessenen eigenen Unterhalts den Unterhalt zu zahlen. Die
Einzelheiten des Unterhaltsrechts sollten aber einer anwaltlichen
Beratung vorbehalten bleiben.
Die Ehe kann nur mit gerichtlichem Beschluß auf Antrag eines oder beider
Ehegatten geschieden werden. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie
gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft
der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß
die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Nach dem
Gesetz wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn
die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung
beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach dem
Gesetz wird ferner unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist,
wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Sofern Ehegatten ehevertraglich nichts anderes geregelt haben, ist der
Versorgungsausgleich zwingend mitzuregeln. Hierbei geht es um einen
Ausgleich der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen
Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder
verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei als Ehezeit in diesem Sinne die
Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis
zum Ende des Monats, der dem Monat der Zustellung des
Scheidungsantrages beim Antragsgegner vorausgeht, gilt.
Sofern die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes geregelt haben,
leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auf Antrag
eines oder beider Ehegatten kann auch der Zugewinnausgleich im
Scheidungsverfahren geregelt werden. Der Zugewinn ist derjenige Betrag,
um den das Endvermögen eines Ehegatten am Zustellungstag des
Scheidungsantrages beim Antragsgegner sein Anfangsvermögen am
Hochzeitstag übersteigt. Die Einzelheiten des ehelichen Güterrechts
sollten jedoch ebenso einer anwaltlichen Beratung vorbehalten bleiben.