Das Erbrecht stellt einen der Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt Rödenbeck dar. Er ist auch Fachanwalt für Erbrecht.
Es ist zwischen Beratung und Vertragsgestaltung vor dem Erbfall und der Tätigkeit nach dem Erbfall zu unterscheiden.
1. Beratung und Vertragsgestaltung vor dem Erbfall
Will man Streitigkeiten nach dem Erbfall vorbeugen, oder Vermögenswerte
oberhalb der gesetzlichen Freibeträge steuerlich möglichst günstig der
nächsten Generation zukommen lassen, muß man rechtzeitig tätig werden.
Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Erbrecht liegt daher bei
der beratenden und vertragsgestaltenden Tätigkeit vor dem Erbfall.
Diese umfaßt vor allem die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen (z.B.
Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) und die
Beratung hinsichtlich lebzeitiger Übertragungen von Vermögenswerten.
Insoweit kann schon eine kurze Erstberatung viele offene Fragen klären
und dabei helfen, von Anfang an die richtigen Weichenstellungen
vorzunehmen. Bei Bedarf lassen sich dann die passenden weiteren
Bausteine bis hin zur vollen Vertrags- oder Testamentsgestaltung
hinzufügen.
In einem Testament gibt es eine Vielzahl von Punkten, die geregelt
werden können. Über Teilungsanordnungen läßt sich festlegen, wer welche
Gegenstände erhalten soll und ob dies unter Anrechnung auf den Erbteil
geschehen soll. Man kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
für einen gewissen Zeitraum ausschließen, den Erben Auflagen machen
usw.
Am folgenden Beispiel läßt sich erkennen, daß es häufig mehrere Wege
gibt, an ein Problem heranzugehen. Dem überlebenden Ehegatten soll das
gemeinsame Haus verbleiben, es gibt aber auch Kinder, die vom
restlichen Vermögen nicht ausbezahlt werden können. Ein Weg ist es
dann, daß der Ehegatte Vorerbe und die Kinder Nacherben werden. Um den
überlebenden Ehegatten zunächst von erbrechtlichen Ansprüchen der
Kinder möglichst zu verschonen, wird dann häufig eine
Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen, die die Kinder
dazu motivieren soll, den Erblasserwillen zu respektieren und keine
Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Andererseits gibt es auch die
Möglichkeit, den gewünschten Effekt ohne Vor- und Nacherbschaft durch
Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für den überlebenden Ehegatten
zu erzielen.
Beide Lösungen haben ihren Vor- und Nachteile. Ein Patentrezept, also
ein Testament, daß immer paßt, gibt es nicht. Es gilt vielmehr, eine
für den jeweiligen Einzelfall maßgeschneiderte Lösung zu finden. Diese
muß gemeinsam erarbeitet werden.
2. Tätigkeit nach dem Erbfall
Nach einem Erbfall kommt es bedauerlicherweise häufig zu Situationen,
in denen es Streit oder Ungewißheit über die Rechtslage gibt.
Häufig ist unklar, welchen Umfang der Nachlaß hat und ob dieser ggf.
nicht sogar überschuldet ist. Teilweise hat der Erblasser den Erben
durch Vermächtnisse oder Auflagen beschwert, deren Tragweite zunächst
nur schwer abzuschätzen ist. Es muß dann sorgfältig abgewogen werden,
ob das Erbe ausgeschlagen wird oder ob die gesetzlichen Möglichkeiten
der Haftungsbeschränkung des Erben ausreichen. Manchmal kann es für
einen Erben sogar günstiger sein, das Erbe auszuschlagen und statt
dessen den Pflichtteil zu verlangen. Unbedingt zu beachten ist die
sechswöchige Ausschlagungsfrist, binnen der man sich klar werden muß,
ob man das Erbe nun antritt oder nicht.
Auch wenn man gemeinsam mit anderen Personen geerbt hat, so daß nun
eine Erbengemeinschaft entstanden ist, können diverse Probleme
auftreten. Die Besonderheit einer Erbengemeinschaft ist, daß sie eine
sog. Gesamthandsgemeinschaft ist, d.h., daß der Nachlaß
gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird. Diese haben dann keine
unmittelbare Berechtigung an den einzelnen Nachlaßgegenständen, der
Nachlaß muß vielmehr gemeinsam verwaltet werden. Die Erben haben auch
einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses, was aber mitunter
Schwierigkeiten bereitet, wenn man sich nicht ohnehin schon einig ist.
Wie sind die Vorempfänge des einen oder anderen zu bewerten, wer soll
welche Gegenstände erhalten? Solche Fragen können oft mit anwaltlicher
Hilfe besser geklärt werden, als in der ggf. ja auch durch persönliche
Dinge beeinflußten Runde der Miterben.
Als weiterer großer Schwerpunkt verbleibt das Pflichtteilsrecht. Dem
Pflichtteilsberechtigten stehen gegen den Erben Auskunfts- und
Wertermittlungsansprüche zu. Wird die Auskunft nicht ordnungsgemäß
erteilt, kann er auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
betreffend die erteilte Auskunft verlangen. Kam es in den Jahren vor dem
Erbfall zu Schenkungen, muß geprüft werden, ob diese übertragenen
Vermögenswerte dem sog. fiktiven Nachlaß hinzuzurechnen sind und damit
einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Insoweit sind
grundsätzlich nur Schenkungen binnen der letzten zehn Jahre vor dem
Erbfall zu berücksichtigen. Jedoch gilt diese Frist nicht immer,
abweichendes gilt z.B. bei Übertragungen unter Ehegatten. Auch der
Beginn des Laufes der Zehnjahresfrist kann problematisch sein, z.B. wenn
das Verschenkte zunächst weiter vom Erblasser genutzt wurde.
Alles in allem ist das Erbrecht eine hochkomplexe Materie, von der sich
in derart geraffter Form allenfalls die Umrisse skizzieren lassen.
Gleichzeitig geht es häufig um erhebliche Beträge, so daß man sich
Versäumnisse oder Fehler kaum leisten kann. Hier gilt es daher,
rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Übrigens ist eine erbrechtliche
Erstberatung von vielen Rechtsschutzversicherungen umfaßt.