Herr Rechtsanwalt Bethge ist Fachanwalt für Verkehrsrecht
Das Bußgeldverfahren ist das Verfahren zur Ahndung von
Rechtsverstößen, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als
Straftaten. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht,
handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar und ist
folglich keinesfalls vorbestraft.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die jeweils
zuständigen Verwaltungsbehörden. Soweit Einspruch gegen einen
Bußgeldbescheid binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung erhoben
wird, erfolgt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und weitergehend
dann an das zuständige Amtsgericht.
Geldbußen sind gemäß § 17 OWiG unter Beachtung der festgesetzten
Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5
– 500 € für fahrlässiges und max. 1.000 € für vorsätzliches Handeln.
Für Verkehrsverstöße werden Punkte in das Verkehrszentralregister in
Flensburg eingetragen, sofern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit
vorliegt und eine Geldbuße von mindestens 40 € oder ein Fahrverbot
angeordnet wurde. Bei Erreichen von 8 Punkten erfolgt eine Verwarnung,
bei Erreichen von 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar
angeordnet und ein Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung
erteilt. Soweit der Betroffene der Anordnung der Teilnahme an dem
Aufbauseminar nicht nachkommt, ist die Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde zu entziehen. Bei einem Punktestand von 18 Punkten
wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ausnahmen hiervon bestehen bspw. bei
einem sogenannten atypischen Erreichen der jeweiligen Punktegrenze.
Die geltenden Regelsätze gehen von einer fahrlässigen Begehung,
gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Voreintragungen des Betroffenen
aus. Mildernde oder erschwerende Umstände (bspw. Vorsatz) werden durch
eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes berücksichtigt.
Fahrverbote werden für die Dauer von 1 – 3 Monaten ausgesprochen. Mit
einem Fahrverbot muß rechnen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerorts um mehr als 30 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h
überschreitet. Solche Verstöße qualifiziert die Bußgeldkatalogverordnung
als besonders grob. Wer innerhalb eines Jahres zweimal oder öfter
mehr als 25 km/h zu schnell war, gilt als beharrlicher Raser und muß
den Führerschein ebenfalls abliefern. Außerdem wird ein Fahrverbot bei
einem Verstoß gegen die Vorschrift über die 0,8 bzw. 0,5
Promille-Grenze verhängt.
Das Gericht kann u.a. dann ausnahmsweise von einem Fahrverbot absehen,
wenn bspw. seine Verhängung unverhältnismäßig wäre, z.B. wenn es zur
Existenzvernichtung führen würde. Hierbei reicht es nicht, daß man zur
Ausübung seines Berufs auf den Führerschein dringend angewiesen ist.
Es muß der Verlust des Arbeitsplatzes jedenfalls drohen (BayOblG, NZV
91, 436) bzw. sogar feststehen (OLG Düsseldorf, NZV 95, 161). Bei
Selbständigen muß der Betrieb ernsthaft gefährdet sein
Eine Anfrage an das Verkehrszentralregister mit der Bitte um Auskunft ist nach derzeitigem Stand im übrigen kostenfrei.
Eine Rechtsschutzversicherung greift sowohl bei fahrlässiger als auch
bei vorsätzlicher Begehungsweise ein (im Gegensatz zu Strafsachen