Herr Rechtsanwalt Bethge ist Fachanwalt für VerkehrsrechtIm folgenden haben wir einige Informationen zum Verkehrsrecht zusammengefaßt. Zu den weiteren Schwerpunkten Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Strafrecht mit verkehrsrechtlichem Bezug finden Sie unter den Unterpunkten Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht weitere Informationen.
Im Downloadbereich finden Sie einen Fragebogen für Anspruchsteller zum Ausdrucken.
Verkehrsunfall
Wesentlich ist es hier, bereits am Unfallort die ersten Maßnahmen zu ergreifen.
1. Unfallstelle sichern, Polizei und erforderlichenfalls einen Rettungswagen rufen.
2. Keinesfalls ein Schuldanerkenntniss abgeben! Ihre Versicherung könnte evtl. Regress fordern.
3. Zeugen sichern. Dieses mag im Falle von Verletzungen zynisch
klingen, die Erfahrung zeigt aber, daß es öfter als man denkt unbedingt
erforderlich ist.
4. Nichts vor
Eintreffen der Polizei verändern. Gegebenenfalls Fotos anfertigen,
soweit eine Kamera vorhanden ist. Eine preiswerte Einwegkamera im
Handschuhfach ist daher zu empfehlen.
5. Unfallbericht schreiben und Unfallskizze anfertigen. Den Namen des
Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das
amtliche Kfz-Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und
Versicherungsnummer des Unfallgegners erfragen und notieren. Bei
ausländischen Kfz die sog. Grüne Versicherungskarte geben lassen.
6. Soweit sich die Versicherung des Unfallgegners meldet, keine
Vereinbarungen mit dieser über die Wahl der Werkstatt oder die
Einschaltung eines bestimmten Sachverständigen treffen. Hier können Sie
selber wählen und müssen sich daher nicht darauf einlassen, daß die
Versicherung einen Sachverständigen oder eine Reparaturwerkstatt eigener
Wahl benennt.
Wichtig zu wissen ist, daß die Kosten der Einschaltung eines
Rechtsanwaltes in der Regel von der gegnerischen
Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden, soweit der Unfallgegner das
Verschulden an dem Unfall trägt. Bei eigenem, teilweisen Verschulden
kommt eine bestehende Rechtsschutzversicherung hierfür auf.
Auch die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten muss die
Versicherung des Unfallgegners bei Verschulden übernehmen. Soweit es
sich um einen Bagatellschaden handelt und dieses erkennbar war, werden
die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. Die Grenze eines
Bagatellschadens ist bei etwa € 750,00 zu sehen. In diesem Fall bietet
es sich an, den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer
Fachwerkstatt nachzuweisen und entsprechend abzurechnen.
Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung einer Werkstatt
allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens resp.
Kostenvoranschlages fiktiv geltend machen und bspw. Ihr Fahrzeug
selber reparieren. Die enthaltene Mehrwertsteuer bekommen Sie dann
allerdings nicht erstattet. Diese wird lediglich bei Vorlage einer
entsprechenden Rechnung erstattet.
Sie können einen Mietwagen nehmen oder den sog. Nutzungsausfall
geltend machen. Bei einer Mietwageninanspruchnahme sollten Sie einen
klassentieferen (besser 2 Klassen tiefer) Wagen anmieten, um
Einwendungen der gegnerischen Versicherung wegen ersparter Eigenkosten
zu verhindern. Bei Anmietung eines Mietwagens ist generell zu
beachten, daß diese regelmäßig zum sog. Unfallersatzwagentarif
vermietet werden. Dieser Tarif liegt je nach Vermieter teilweise
beträchtlich über den Normaltarifen. Nach der Rechtsprechung des BGH
muß die gegnerische Versicherung diesen Betrag nicht unbedingt in der
Höhe übernehmen. Daher ist hier äußerste Vorsicht geboten, um nicht
auf anteiligen Kosten hängen zu bleiben. Die Dauer der
Inanspruchnahmemöglichkeit eines Mietwagens ergibt sich regelmäßig aus
dem Sachverständigengutachten. Üblicherweise beträgt die sog.
Wiederbeschaffungsdauer bei Totalschäden etwa 12 Kalendertage.
Umfangreiche Reparaturen nehmen häufig 5 – 6 Arbeitstage in Anspruch.
Bei einer Verletzung aufgrund des Unfalls haben Sie Anspruch auf
Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und gegebenenfalls sog.
vermehrte Bedürfnisse (bspw. Umschulungskosten, orthopädische
Hilsmittel). Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende
Personenschaden ist das sogenannte „Halswirbelsäulen-Syndrom
(HWS-Syndrom)“, auch „Schleudertrauma“ genannt. Die Schmerzen treten
hierbei teilweise erst 24 Stunden nach dem Unfall auf.
Bei einem teilweise selbst- und fremdverschuldeten Verkehrsunfall
besteht für vollkaskoversicherte Geschädigte das sog. Quotenvorrecht.
Dabei können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch
gegen den Unfallgegner resp. dessen Versicherung geltend gemacht
werden. Die Berechnung ist sehr kompliziert. Beispielsweise kann man
trotz teilweiser eigener Verursachung des Unfalls dennoch die gesamte
Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung von dem Unfallgegner
erstattet bekommen. Weiterhin sind andere Schäden, wie bspw. der
Nutzungsausfall oder der Schaden durch die Rückstufung in der
Vollkaskoversicherung teilweise von der Gegenseite zu übernehmen